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Aufbewahrungspflichten: Wie lange Belege aufbewahren?

Zuletzt aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kurzfassung

Geschäftsbelege müssen je nach Land 7, 8 oder 10 Jahre aufbewahrt werden. Digitale Archivierung ist in allen drei DACH-Ländern erlaubt, aber bloßes Abspeichern reicht nicht: Lesbarkeit, Vollständigkeit und Unveränderbarkeit müssen über die gesamte Frist sichergestellt sein. Dieser Guide erklärt die konkreten Fristen, Sonderfälle und worauf es bei der digitalen Belegaufbewahrung ankommt.

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die wichtigsten Fristen für Österreich, Deutschland und die Schweiz auf einen Blick.

Österreich

7 Jahre Grundfrist

Bücher, Aufzeichnungen und steuerlich relevante Belege gemäß § 132 BAO.1 Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung erfolgte. Sonderfall: Immobilien-Umsatzsteuer bis zu 22 Jahre.3

Deutschland

6, 8 oder 10 Jahre je nach Belegart

Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege) seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz 8 Jahre.5,9 Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare 10 Jahre. Handelsbriefe 6 Jahre.6 Fristbeginn: Ende des Kalenderjahres der Erstellung.7

Schweiz

10 Jahre Grundfrist

Geschäftsbücher und Buchungsbelege gemäß Art. 958f OR, ab Ende des Geschäftsjahres.10 Jahresbericht und Revisionsbericht müssen zusätzlich in mindestens einer gedruckten und unterzeichneten Fassung vorliegen.10

Österreich

Aufbewahrungspflichten in Österreich

Gesetzliche Grundlage

Die zentrale Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus § 132 BAO (Bundesabgabenordnung).1,2 Ergänzend gilt § 212 UGB für unternehmensrechtliche Aufbewahrung.2 Beide sehen eine Grundfrist von 7 Jahren vor.

Welche Unterlagen sind betroffen?

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Ein- und Ausgangsrechnungen
  • Kassenbelege, Bankbelege
  • Geschäftskorrespondenz (inkl. E-Mails)
  • Inventarlisten, Anlageverzeichnisse
  • Lohnunterlagen und Reisekostenabrechnungen
  • Elektronische Kassendaten (Startbeleg, Monatsbeleg, Datenerfassungsprotokoll)

Fristbeginn

Die 7-Jahres-Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde oder auf das sich der Beleg bezieht. Ein Beleg aus Jänner 2026 ist also bis Ende 2033 aufzubewahren.

Sonderfälle

Laufende Verfahren: Sind Unterlagen für ein anhängiges Steuerverfahren relevant, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht über die 7 Jahre hinaus, bis das Verfahren abgeschlossen ist.2

Immobilien-Umsatzsteuer: Belege, die für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken relevant sind, können gemäß § 18 Abs. 10 UStG bis zu 22 Jahre aufbewahrt werden müssen.3 Das betrifft insbesondere Rechnungen für Bau, Umbau oder Renovierung von Immobilien.

Digitale Aufbewahrung

Österreich erlaubt die Aufbewahrung auf Datenträgern und als Scan, wenn die Wiedergabe vollständig, geordnet, inhaltsgleich und originalgetreu für die gesamte Aufbewahrungsfrist sichergestellt ist.1 Die WKO warnt ausdrücklich: Einfach auf einen USB-Stick scannen genügt nicht.4 Entscheidend ist ein strukturiertes System, das Abrufbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet.

Deutschland

Aufbewahrungspflichten in Deutschland

Gesetzliche Grundlage

Die steuerlichen Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 147 AO (Abgabenordnung),7 die handelsrechtlichen aus § 257 HGB. Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gelten aktualisierte Fristen.9

Fristen nach Belegart

10

10 Jahre

Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und bestimmte Organisationsunterlagen.

8

8 Jahre

Buchungsbelege: Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kostenbelege, Quittungen, Kontoauszüge und andere Belege, die einer Buchung zugrunde liegen.

6

6 Jahre

Handelsbriefe (empfangene und versandte Geschäftskorrespondenz), sofern sie nicht gleichzeitig als Buchungsbelege dienen.

Fristbeginn und Verlängerung

Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt, gebucht, versendet oder empfangen wurde.6

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, solange sie für Steuern relevant sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.7 In der Praxis bedeutet das: Die 8 Jahre sind ein Minimum, nicht immer die tatsächliche Aufbewahrungsdauer.

Wichtig: E-Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen muss das strukturierte Originalformat erhalten bleiben. Ein nachträglich erzeugtes PDF oder ein Ausdruck ersetzt die Original-E-Rechnung nicht.8 Für Papierbelege ist ein GoBD-konformer Scan hingegen grundsätzlich ausreichend.

Privatpersonen

Für private Empfänger bestimmter grundstücksbezogener Leistungen gilt eine verkürzte Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren (§ 14b UStG). Für Zedl-Nutzer im Geschäftskontext ist diese Regel in der Regel nicht relevant.

Schweiz

Aufbewahrungspflichten in der Schweiz

Gesetzliche Grundlage

Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Art. 958f OR (Obligationenrecht). Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren.10

Besonderheit: Gedruckte Fassung

Mindestens eine gedruckte und unterzeichnete Fassung des Geschäftsberichts und des Revisionsberichts muss aufbewahrt werden. Das ist eine Schweizer Besonderheit, die in Österreich und Deutschland so nicht existiert.

Elektronische Archivierung

Die Schweiz erlaubt elektronische Aufbewahrung, stellt aber besonders hohe Anforderungen:

  • Integrität muss nachweisbar gewährleistet sein
  • Aufbewahrungsdauer muss belegbar sein
  • Lesbarkeit und Wiederherstellbarkeit jederzeit gegeben
  • Protokollierung von Änderungen und Zugriffen

Vorsicht bei Cloud-Speicher

Die offizielle Schweizer Richtlinie stellt klar: Cloud-Speicher erfüllt nicht automatisch die Anforderungen für unveränderbare Medien. Cloud-Speicher wird als veränderbares Medium behandelt und unterliegt deshalb strengeren Auflagen bezüglich Protokollierung und Integritätsnachweis.10

Elektronische Zolldokumente

Elektronische Veranlagungsverfügungen sollten elektronisch archiviert werden, um ihren Beweiswert zu erhalten. Ein Ausdruck kann den Beweiswert verändern. Auch hier gilt: Digital zu Papier ist nicht immer gleichwertig.

Was bei der digitalen Belegaufbewahrung zählt

In allen drei Ländern gilt: Digitale Archivierung ist erlaubt, aber an klare Bedingungen geknüpft.

Lesbarkeit

Belege müssen über die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben. Verblasste Scans, beschädigte Dateien oder proprietäre Formate ohne Viewer sind ein Risiko.

Vollständigkeit

Alle relevanten Belege müssen vorhanden sein. Ein fehlendes Dokument in der Betriebsprüfung ist problematischer als ein schlecht kategorisiertes.

Unveränderbarkeit

Das Archiv muss nachvollziehbar vor nachträglichen Änderungen geschützt sein. Ein einfacher Dateiordner ohne Audit-Trail genügt nicht.

Wie Zedl Unveränderbarkeit mit kryptographischen Integritätsnachweisen löst

Abrufbarkeit

Belege müssen innerhalb angemessener Zeit wieder auffindbar und darstellbar sein. Eine strukturierte Ablage mit Metadaten ist Pflicht.

Häufige Fehler bei der Belegaufbewahrung

Eine Frist für alles annehmen

Besonders in Deutschland gibt es nicht die eine Aufbewahrungsfrist. 6, 8 oder 10 Jahre hängen von der Belegart ab. Wer pauschal 10 Jahre annimmt, macht zwar nichts falsch, aber die verkürzte 8-Jahres-Frist für Buchungsbelege ist seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz geltendes Recht.

E-Rechnungen nur als PDF speichern

In Deutschland muss bei E-Rechnungen das strukturierte Originalformat (z. B. ZUGFeRD-XML, XRechnung) erhalten bleiben. Ein nachträglich erzeugtes PDF oder ein Ausdruck ersetzt das Original nicht.

Papier zu früh wegwerfen

Die Vernichtung des Papieroriginals ist erlaubt, wenn der digitale Prozess den gesetzlichen Standards entspricht. Aber: Nicht jeder Scan-Prozess ist automatisch konform. Im Zweifel das Original zumindest bis zur nächsten Prüfung behalten.

Cloud-Speicher als Archiv betrachten

Besonders in der Schweiz wird Cloud-Speicher als veränderbares Medium eingestuft. Ein Dropbox-Ordner oder Google Drive ohne zusätzliche Integritätssicherung genügt den strengen Schweizer Anforderungen nicht.

Wie Zedl das löst

Belege strukturiert archivieren, nicht nur speichern

Zedl scannt Belege per Foto oder PDF, erkennt Datum, Betrag und Händler automatisch und speichert alles in einer strukturierten Datenbank mit vollständigen Metadaten. Jeder Beleg ist sofort auffindbar und über die gesamte Aufbewahrungsfrist verfügbar. Am Monatsende exportierst du ein fertiges Paket für deinen Steuerberater – im BMD-Format, DATEV-Format oder als konfigurierbare Excel-Datei.

Quellen

1.Unternehmensserviceportal Österreich – Aufbewahrungspflicht (usp.gv.at)
2.RIS – Bundesabgabenordnung § 132 BAO – bka.gv.at
3.RIS – Umsatzsteuergesetz 1994 § 18 Abs. 10 (22-Jahres-Frist Immobilien) – bka.gv.at
4.WKO – Aufbewahrungspflichten für Unternehmen – wko.at
5.IHK Berlin – Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen (8 Jahre Buchungsbelege) – ihk.de
6.IHK Essen – Aufbewahrungsfristen (6/10 Jahre) – ihk.de
7.Gesetze im Internet – § 147 AO – gesetze-im-internet.de
8.IHK Berlin – Die E-Rechnung (Originalformat-Pflicht) – ihk.de
9.Deutscher Bundestag – Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – bundestag.de
10.SECO / KMU-Portal Schweiz – Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Art. 958f OR) – kmu.admin.ch

Hinweis: Dieser Guide dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die dargestellten Fristen und Regelungen beziehen sich auf den Stand März 2026. Bei konkreten Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Rechtsberatung.